TC 'Gelb-Weiß' Obere Grafschaft

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Nichtraucherschutzgesetz gilt auch für Sportvereine
12.03.2008
Der Sportbund Rheinland informiert

Nichtraucherschutzgesetz Gesetz gilt ab 15. Februar 2008 auch in allen Sporteinrichtungen
Aktive Sportler rauchen nicht, manche aber doch. Auch in Sportvereinen wird geraucht. Gerade Jugendliche unter 18 Jahren nutzen gerne die Gelegenheit, zum – für sie inzwischen verbotenen – Glimmstängel zu greifen. Ab dem 15. Februar 2008 gilt in Rheinland-Pfalz nun ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wie Schulen und in allen Sportstätten. Bei Schulen und deren Sportanlagen erstreckt sich das Verbot auf das dazugehörende Freigelände. Bereits am 1. September 2007 trat bundesweit das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ in Kraft. Es bezieht sich lediglich auf alle öffentlichen Einrichtungen des Bundes und den öffentlichen Personenverkehr wir die Bahn. Nach § 10 des Jugendschutzgesetzes ist die Altersgrenze für ein völliges Rauchverbot von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Für alle anderen Einrichtungen waren aber die Länder zuständig, jeweils ein eigenes Gesetz zu erlassen. Die rheinland-pfälzische Regelung tritt nun mit Rücksicht auf die Gastronomie erst am 15. Februar 2008 in Kraft.

Vereine haften für die Durchsetzung
Der Vereinssport eignet sich sehr gut dazu, im Kindesalter aktiv Suchtvorbeugung zu betreiben. Allerdings üben die Erwachsenen, insbesondere Trainer und Übungsleiter, einen maßgeblichen Einfluss in ihrer Rolle als Vorbild aus. Rauchen sie selbst, dann ist das auch für die Kids cool. Damit soll Schluss sein.

Für die Vereine ist von Bedeutung, dass es in Rheinland-Pfalz beim Rauchverbot keinen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Sportstätten gibt. Allgemein zugängliche Räume müssen rauchfrei bleiben. Dies gilt auch dann, wenn ein Sportverein öffentliche Sporthallen als privater Träger zeitweise nutzt. Darüber hinaus erstreckt sich das Rauchverbot auch auf alle Gaststätten, ob öffentlich oder vom Verein betrieben. Ausnahmen gelten lediglich für einzelne abgetrennte Nebenräume, die von Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze nicht größer sein dürfen als der rauchfreie Hauptraum. Gibt es eine Tanzfläche, ist das Rauchen dort immer verboten.

Hinweis-Schild ist Pflicht
Den Verein trifft außerdem eine Hinweispflicht. Er muss insbesondere im Eingangsbereich durch deutlich sichtbare Hinweise über das bestehen des Rauchverbotes informieren. Der Landessportbund Rheinland-Pfalz stellt allen Vereinen das Muster eines geeigneten Schildes als Datei zur Verfügung (sportinform@lsb-rlp.de). Es lässt sich um den Namen und das Logo oder Emblem des Vereins ergänzen und erfüllt die Hinweispflicht.

Geldbußen bei Zuwiderhandlungen können in Höhe von 500 oder 1.000 EUR verhängt werden. Glimpflicher kommen die Betreiber von Einrichtungen davon, wenn sie ihrer Hinweispflicht nachkommen. Teurer wird es für sie und auch zum Beispiel für Übungsleiter oder Betreuer, wenn sie die Einhaltung des Rauchverbotes nicht sicherstellen oder eine diesbezügliche Anordnung des Betreibers nicht nachkommen. Nach Erhebungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist der Tabakkonsum junger Menschen in den letzten Jahren gesunken. In der Altersgruppe der 12 – 17 jährigen rauchten im Jahr 2001 rund 28 % der Jugendlichen, 2005 nur noch 20 %. „Tabakrauch in Innenräumen ist keine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge“, stellt das Deutsche Krebsforschungszentrum fest. Menschen, die dem Passivrauchen ausgesetzt sind, müssen ebenso wie Raucher mit schweren Erkrankungen rechnen. 3.300 Nichtraucher sterben jährlich an den Folgen. Das neue Nichtraucherschutzgesetz trägt dazu bei, dass es doch noch wahr werden kann. Aktive Sportler rauchen nicht.

Quelle: SBR Info-Brief 01/2008